Finanzamt und Einkommensteuer
Was trage ich in meiner Steuererklärung ein?
Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein fester Betrag bei der Steuer. Für die damit abgedeckten Kosten müssen Sie keine einzelnen Rechnungen sammeln. Er senkt das Einkommen, auf das Sie Steuern zahlen. Er wird nicht als Geldbetrag ausgezahlt.
Ein Wort ist unklar? Im Wörterbuch erklären wir die Fachwörter in kurzen Sätzen.
Vorher bereitlegen
- Steuer-Identifikationsnummer
- Bescheid über den Grad der Behinderung oder Schwerbehindertenausweis
- Grad der Behinderung (GdB), Buchstaben im Ausweis und Gültigkeitszeitraum
- falls vorhanden: Bescheid über den Pflegegrad
- Unterlagen für weitere besondere Kosten wegen Krankheit oder Behinderung
- bei einem Kind: dessen Steuer-Identifikationsnummer
Behinderten-Pauschbetrag pro Kalenderjahr
Entscheidend ist der festgestellte Grad der Behinderung. Ändert sich die Zahl im Laufe des Jahres, gilt grundsätzlich der höchste Wert dieses Jahres. Das Finanzamt teilt den Jahresbetrag nicht nach Monaten auf.
| GdB mindestens | Jahresbetrag |
|---|---|
| 20 | 384 € |
| 30 | 620 € |
| 40 | 860 € |
| 50 | 1.140 € |
| 60 | 1.440 € |
| 70 | 1.780 € |
| 80 | 2.120 € |
| 90 | 2.460 € |
| 100 | 2.840 € |
H, Bl oder TBl: Bei Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro. Er kommt anstelle des nach GdB gestaffelten Pauschbetrags in Betracht, nicht zusätzlich dazu.
Schritt für Schritt durch die Erklärung
- 1Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ öffnen
So heißt der Bereich für besondere private Kosten, zum Beispiel wegen Krankheit oder Behinderung. Dort wird der Behinderten-Pauschbetrag eingetragen. Die Zeilennummern können sich ändern. Nutzen Sie deshalb die Hilfe im aktuellen Steuerprogramm.
- 2Grad der Behinderung und Buchstaben angeben
Tragen Sie die festgestellten Daten und den Gültigkeitszeitraum ein. Wenn Sie den Betrag zum ersten Mal beantragen oder sich etwas geändert hat, ist ein offizieller Nachweis wichtig.
- 3Daten ans Finanzamt senden lassen
Die Behörde, die Ihren Grad der Behinderung festgestellt hat, kann die Daten auf Antrag elektronisch an das Finanzamt senden. Dafür braucht sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer. Beachten Sie die Hinweise Ihrer Behörde.
- 4Festen Betrag für Fahrten prüfen
900 Euro können bei GdB 80 oder GdB 70 mit dem Buchstaben G gelten. 4.500 Euro können bei aG, Bl, TBl oder H gelten. Das Finanzamt zieht bei diesen besonderen Kosten oft einen selbst zu tragenden Anteil ab. Dieser heißt zumutbare Belastung.
- 5Weitere Kosten getrennt prüfen
Bestimmte Krankheits-, Heilbehandlungs- oder Kurkosten können zusätzlich oder anstelle pauschal abgegoltener Kosten in Betracht kommen. Erstattungen sind abzuziehen; häufig wirkt sich nur der Betrag oberhalb der zumutbaren Belastung aus.
- 6Bescheid kontrollieren
Prüfen Sie, ob der Grad der Behinderung, die Buchstaben und die Beträge richtig übernommen wurden. Lesen Sie auch den letzten Abschnitt. Dort steht, was Sie gegen den Bescheid tun können und welche Frist gilt.
Pflege-Pauschbetrag für pflegende Personen
Wer eine Person in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person persönlich und ohne Einnahmen für die Pflege betreut, kann unter weiteren Voraussetzungen einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen:
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Pflegegrad 4 oder 5 oder Merkzeichen H: 1.800 Euro
Pflegen mehrere anspruchsberechtigte Personen, wird der Betrag geteilt. Die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person muss angegeben werden. Weitergeleitetes Pflegegeld kann als Einnahme problematisch sein; für Eltern eines Kindes mit Behinderung enthält das Gesetz eine besondere Ausnahme.
Kind mit Behinderung
Nutzt ein Kind den eigenen Behinderten-Pauschbetrag nicht und besteht Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, kann der Betrag auf Antrag auf die Eltern übertragen werden. Dafür wird die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes benötigt. Auch die Fahrtkostenpauschale kann unter gesetzlichen Voraussetzungen übertragen werden.
Zusätzlich prüfen: Bei einem volljährigen Kind, das sich wegen einer vor dem gesetzlichen Alterszeitpunkt eingetretenen Behinderung nicht selbst unterhalten kann, können besondere Regeln für Kindergeld und Kinderfreibetrag gelten. Hier sollte der Einzelfall fachlich geprüft werden.
Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten?
Der Behinderten-Pauschbetrag deckt typische laufende Aufwendungen für Hilfe im Alltag, Pflege und erhöhten Wäschebedarf pauschal ab. Für genau diese Kosten besteht ein Wahlrecht: Pauschbetrag oder Einzelnachweis. Bestimmte andere Kosten, zum Beispiel Heilbehandlungen, können unter Voraussetzungen zusätzlich berücksichtigt werden.
Die günstigere Variante hängt von Ihren tatsächlichen Kosten, Erstattungen, Einkünften und der zumutbaren Belastung ab. Bei größeren Beträgen ist eine Lohnsteuerhilfe oder Steuerberatung sinnvoll.
Freibetrag schon beim monatlichen Lohn
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Behinderten-Pauschbetrag auf Antrag als Lohnsteuer-Freibetrag berücksichtigen lassen. Dadurch kann während des Jahres weniger Lohnsteuer einbehalten werden. Das ist keine zusätzliche Vergünstigung neben dem Pauschbetrag, sondern eine frühere Berücksichtigung.
Arbeitsweg: wirkliche Kosten statt festem Kilometerbetrag
Menschen mit einem GdB von mindestens 70 können für den Weg zwischen Wohnung und dauerhaftem Arbeitsort die wirklichen Kosten angeben. Das kann auch für Fahrten vom zweiten Wohnort nach Hause gelten. Die Regel kann ebenfalls bei einem GdB von 50 oder 60 gelten, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr stark eingeschränkt und offiziell nachgewiesen ist.
Diese Kosten gehören bei Beschäftigten grundsätzlich in die Anlage N. Sie sind etwas anderes als der feste Betrag für behinderungsbedingte Fahrten. Dieselben Kosten dürfen nicht zweimal eingetragen werden.
Weitere Kosten, die leicht übersehen werden
- nicht erstattete Operations-, Heilbehandlungs-, Arznei- und Arztkosten
- Kurkosten, wenn die besonderen steuerlichen Nachweise erfüllt sind
- behinderungsbedingte Umgestaltung des eigenen Wohnraums
- unter engen Voraussetzungen besondere Schulkosten für ein Kind mit Behinderung
- Pflege- oder Betreuungsleistungen im Haushalt, soweit keine unzulässige Doppelberücksichtigung entsteht
Für diese Kosten gelten jeweils eigene Nachweise, Erstattungsregeln und steuerliche Grenzen. Bewahren Sie Rechnungen, Zahlungsnachweise, Verordnungen und Bescheide auf und lassen Sie größere Aufwendungen vorab fachlich einordnen.
GdB rückwirkend festgestellt?
Prüfen Sie zuerst, ab welchem Datum die Behinderung im Bescheid anerkannt wurde. Geben Sie den Bescheid dem Finanzamt. Bitten Sie darum zu prüfen, welche älteren Steuerjahre noch geändert werden können. Das hängt vom Zeitraum und den gesetzlichen Fristen ab.
Nicht warten: Der Bescheiddatum allein sagt nicht, ab welchem Jahr der Pauschbetrag gilt. Entscheidend sind der festgestellte Zeitraum und die steuerlichen Änderungsfristen.
Das gehört nicht in die Einkommensteuererklärung
- Kfz-Steuer: Befreiung oder Ermäßigung wird beim Zoll beantragt.
- Rundfunkbeitrag: Ermäßigung oder Befreiung wird beim Beitragsservice beantragt.
- Wertmarke und Freifahrt: gesondertes Verfahren bei der zuständigen Behörde.
- Pflegeleistungen: Antrag bei der Pflegekasse; der Pflege-Pauschbetrag für die pflegende Person ist davon zu unterscheiden.
- Blindengeld und andere Landesleistungen: eigene Anträge nach dem jeweiligen Landesrecht.
Wer hilft bei welcher Frage?
Finanzamt und ELSTER
Für Formulare, Nachweise, elektronische Übermittlung und den Bearbeitungsstand.
Lohnsteuerhilfeverein
Beratung nur im gesetzlich erlaubten Tätigkeitsbereich und meist gegen Mitgliedsbeitrag.
Steuerberatung
Zum Beispiel bei Selbstständigkeit, hohen tatsächlichen Kosten oder rückwirkenden Änderungen.
Amtliche Grundlagen
- § 33b EStG – Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag (öffnet in einem neuen Fenster)
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen und Fahrtkostenpauschale (öffnet in einem neuen Fenster)
- § 65 EStDV – Nachweis von Behinderung und Pflegegrad (öffnet in einem neuen Fenster)
- § 39a EStG – Lohnsteuer-Freibetrag (öffnet in einem neuen Fenster)
- § 9 Absatz 2 EStG – tatsächliche Kosten für Arbeitswege (öffnet in einem neuen Fenster)
- ELSTER – das Online-Finanzamt (öffnet in einem neuen Fenster)
- Bundesfinanzministerium – Hinweise zu § 33b EStG (öffnet in einem neuen Fenster)
- § 175 AO – Änderung von Steuerbescheiden (öffnet in einem neuen Fenster)
Steuerrechtlicher Stand geprüft am 21. August 2026. Allgemeine Orientierung, keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.